Kritische Jahrbücher für deutsche Rechtswissenschaft, Volume 5; Volume 9Aemilius Ludwig Richter, Robert Schneider C. Focke, 1841 - Law |
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allgemeinen Angeklagte Ansicht Appellationsgericht Arsenik Ausdruck Begriff Bemerkungen besonders Bestimmungen Beurtheilung Beziehung blos bloss Breslau Buch daher Darstellung deutschen Diebstahl diess eben Eigenthum einzelnen enthalten Erklärung ersten Fall finden Frage Fürsten ganze Geist gemeine Recht gemeinen Gerichte Geschichte Gesetze Gesetzgebung Gewalt gewiss giebt grosse Grund Grundsätze Handlungen Handschrift Herausg Idee indem Inhalt Jahrb Juristen Justinian Justiz Kirche Königreich Sachsen konnte Lafarge Landrecht Lehrbuch Lehre Leipzig letztere lich Livländischen Lübischen Lübischen Rechts muss namentlich neue nothwendig Oberhof Obligationenrecht öffentlichen Pandekten patrimonialen Person philosophischen politischen positiven positiven Rechte Preuss preussischen Princip Privatrecht Rath Rattentod Raub rechtlich Rechtswissenschaft Richter richtig röm römischen Rechts Rücksicht Sache Sachenrecht Satz schen Schrift Schule seyn soll Souverainität Staat Staatsrecht Staatssouverainität Stelle Strafe Theil Thlr Ueber unserer Urtheil Verbrechen Verf Verff Verhältniss Verjährung Verordnungen verschiedenen Verwaltung viel Volk Wechsel Weise wenig Werk wirklich Wissenschaft wohl wornach Wort Zweck zweiten
Popular passages
Page 448 - So weit aber die Offenbarung eines solchen Geheimnisses nothwendig ist, um eine dem Staate drohende Gefahr abzuwenden; oder ein Verbrechen zu verhüten: oder den schädlichen Folgen eines schon begangenen Verbrechens abzuhelfen oder vorzubeugen, muß der Geistliche dasselbe der Obrigkeit anzeigen.
Page 349 - D. 1.2.32 (De quibus causis scriptis legibus non utimur, id custodiri oportet, quod moribus et consuetudine inductum est...
Page 465 - vom Thatbestande, mit besonderer Beriick°) 11.20. „Wer absichtlich etwas thut oder unlerlässl, wodurch Jemand gegen die Vorschrift eines Strafgesetzes beleidigt wird, der begeht ein vorsätzliches Verbrechen.
Page 71 - Jahre zurück ausgedehnt werden „soll; !i ) „alle in den Hypolhekenbüchern eingetragene Forderungen." §. 31. „Vom 1. Okt. 1830. an und in gleicher Weise für die Zukunft „erlöschen alle Forderungen an die Staats -Finanz- und Alililärkassen au» „THeln jeder Art, wenn sie binnen drei Jahren, von dem Tage an gerech„net, wo sie zur Zahlung verfallen waren, nicht erhoben worden sind, „oder nicht eine in diesem Zeiträume an die Kasse geschehene Anmeldung „zur Erhebung nachgewiesen...
Page 80 - Buchstaben, also den Schein des Gesetzes, sondern den wirklichen Inhalt desselben zu verbessern unternehmen, sich sohin über den Geselzgeber stellen und die Grunzen des eigenen Berufs verkennen.
Page 479 - Erörterung, ausführliche, der beiden höchst wichtigen Fragen: I. Was ist in der Streitsache über die gemischten Ehen streng Rechtens? II. Welche Vorschläge sind zur endlichen Ausgleichung der desfallsigen Differenzen zulässig und emvfehlungswerth?
Page 448 - Beichtgeheimnisses nothwendig ist, um eine dem Staate drohende Gefahr abzuwenden, oder ein Verbrechen zu verhüten oder den Folgen eines schon begangenen Verbrechens abzuhelfen oder vorzubeugen, der Geistliche dasselbe (das Verbrechen ohne Nennung des Verbrechers) der Obrigkeit anzeigen müsse; gleicherweise auch den Verbrecher, wenn dieser in seiner verbrecherischen Absicht beharrt.
Page 178 - Werken der früheren Zeit oder auch mit den auf der alten Grundlage ruhenden neueren, so ist der Fortschritt der Wissenschaft unverkennbar. An die Stelle einer äusserlich mechanischen ist eine innerlich organische Anschauung getreten, und statt des todten Formalismus eine lebendige Gestaltung gewonnen. Wo wir früher einem gedaaken- und principlosen empirischen Materialismus begegneten, der sich als sog.
Page 254 - Beantwortung der Frage: auf welchem Grunde beruht und wie weit geht theoretisch die Anwendbarkeit des Schwedischen Hechts für das Livländische Landrecht?
Page 58 - Ueberredenden, sondern lediglich auf den nun doch zum Gehorsam Geneigten, der sich jetzt willfährig erzeigt, die Verantwortlichkeit werfen. Dem möglichen Zweifel begegnet die Fassung des §. 6"., der den dritten Fall aufstellt: „Aticilinus autem ait, et si persuaserim alicui, alias nolenti, ut mihi ad injuriam facicndam obediret, passe injuriarum mecum ag f.