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Gegenstände betreffen, die entweder gemäß Urbarien oder althergebrachter Uebung die fürstlichen Dominicalgefälle oder Privatrenten betreffen, wenn sie auch den Namen der Landesregalien führen." Daß bei so bes wandten Umständen dem verfassungsmäßigen Erforder= nisse (§. 4) einer verträglichen Gemüthsart (außer dem,,uneigennüßigen Rufe" wie es 1. c. heißt) zur Landstandschaft leicht Genüge zu leisten ist, möchte nicht zu bezweifeln stehen.

Es würde, wie schon angedeutet, dieß Minimum oder Zero insofern günstige Aussichten gewähren, als man schließen könnte, daß da, mathematisch zu reden, die politische Freiheit als eine Function" der Mach anzusehen, die erstere in gleichem Verhältnisse mit de lestern wachsen, und somit die mächtigsten Deutschen Staaten, Desterreich und Preußen, den größ ten Grad jener Freiheit gewähren würden. Allein diese Rechnung wäre in der That ohne den Wirth gemacht. Denn was Desterreich betrifft, so hat der erwähnten Liechtensteinischen Constitution nach deren eigener Declaration, (§. 1),,die in den . . Desters reichischen Deutschen Staaten bestehende landständische Verfassung im Wesentlichen zum Muster gedient." Auch ist bekannt, daß in den Desterreichischen Deuts

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fchen Staaten die Wirkungsbefugniß der Landstände sich auf,die Evidenthaltung und Repartirung der Steuern und sonstigen Leistungen, auf Bitten und Wünsche für das Beste des Landes beschränkt, dem Landesberrn dagegen das Recht der Besteurung in seinem ganzen Umfange vorbehalten-ist. *) Was ferner Preußen betrifft, so ist bekanntlich das Verfassungswerk dort zur Zeit noch nicht becns, digt, sondern erst durch Provincialstände, (die bloß berathende Stimmen haben) vorbereitet. Und wenn man die Ansichten eines so hoch gestellten Publicisten und Staatkmannes, wie Hr. v. Un cile ton ist als die der Regierung selbst ansehen dürfte, so möchte es auch bei der künftigen eigentlichen allges meinen Repräsentativverfassung für Preußen bloß bei dem Recht der Berathung hinsichtlich der Gefeßgebung sein Bewenden haben, da, Hr. v. A. bekannts lich den von allen übrigen Politikern als höchst wichs tig anerkannten Unterschied zwischen bloß berathens der und zwischen entscheidender Mitwirkung bei Gefesgebung für unwesentlich und irrelevant ers flårt. 2)

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1) Klüber Deff. R. S. 487

2) Geist d. Staatsverfaff. S. 132. ?

Den nächsten Rang nach Liechtenstein nimmt in dieser Hinsicht unter den Deutschen conftitutionellen Staaten das (nächst Baiern bekanntlich der größte Deutsche Staat) Königreich Hannover ein, indem nach dessen Verfassung den Stånden zwar eine Be= willigung der Steuern, in Hinsicht auf Gesetzgebung, aber nur eine „Buratheziehung bei neu zu erlaffenden allgemeinen Landesgesehen" zusteht. *)

In den übrigen Constitutionen ist allerdings ges wöhnlich die Zustimmung der Stände zu neuen Gesezen oder Abänderungen bestehender, erforderlich, mithin die gefeßgebende Gewalt wirklich getheilt. Ju manchen dieser Staaten, namentlich in Baiern, Ba= ben, Würtemberg, 2) hat sich die Krone die Initiative bef der Gesetzgebung vorbehalten; eine Sache, bie großen Bedenklichkeiten unterworfen ist, und mit den Erfordernissen unserer Zeit nicht in Einklang stehen

1) Europ. Conftitut. Bd. III. S. 544.

2) In Baden können die Stände, mit Angabe der Gründe, den Großherzog um den Vorschlag eines Gesezes bitten. In Würtemberg (so auch in Heffendarmstadt) können die Stände im Wege der Petition auf neue Geseze antragen.

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möchte. In mehreren Constitutionen ist darüber gar nichts festgesezt.

Eine besondere Modification ergiebt sich übrigens für die Grenzen der gefeßgebenden Gewalt, und fomit der politischen Freiheit der Deutschen Staaten burch ihr Verhältniß zum Deutschen Bunde. Am bestimmtesten spricht sich hierüber die Badische Constitution (die dem Vernehmen nach der neuen Sächsischen zum Vorbild dienen soll), dahin (§. 2.) aus: „älle organische Beschlüsse der Bündésverfammlung, welche die verfassungsmäßigen Verhältnisse Deutschlands oder die Verhältnisse Deutscher Staatsbürger im Allgemeinen betreffen, machen einen Theil des Badischen Staatsrechts aus, und werden für alle Classen von Landesangehörigen verbindlich, nachdem sie von dem Staatsoberhaupte verkündet worden sind." *) Daß diese Bestimmung übrigens nicht bloß Baden -eigenthümlich, sondern auch ohne ausdrückliche Erklårung in den übrigen Deutschen Bundesstaaten als gültig angesehen wird, bedarf keiner weitern Erörte rung, und es ist ja bekannt genug, wie dieser Grundfaß in allen Deutschen Staaten durch die berühm,

མས་ ཟླ་ 1) Europ. Constitut. B. III. . 352.

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ten Carlsbaber Beschlüsse über die (schon vorher, z. B. in Weimar and Baiern durch die beschwornen Ber fassungen garantirte) Preßfreiheit u. f. w. geltend ge macht worden ist. Die Untersuchung, in wie weit bei bieser Lage der Dinge überhaupt wirkliche politisch e Freiheit in den Deutschen constitutionellen Staaten bestehen kann, würde nach den bisherigen Erörterun gen wohl überflüssig seyn...

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Dieser Punct kam übrigens schon viel früher (März 1815) zur Sprache. Auf Veranlassung von Reclamationen der Fürsten von Hohenlohe Jagiberg und Hohenlohe Langenburg hatte das kön. Würtem= bergische Ministerium des Innern unter andern in feinen Antwortschreiben geäußert: Es liegt ein gros Ber Irrthum vor, wenn der Fürst von Hohenlohe glaube, daß die Wiener Verhandlungen den min desten Einfluß auf die Bestimmung der Verfassung im Innern u. f. w. haben werden. Se. Majestät würden zudem eine solche unbefugte Einmischung in keinem Falle dulden, u. f. w." Hiervon nahm die kön. Hannoverische Gesandtschaft (Graf v. Münster und Freiherr v. Hardenberg) Ges legenheit, in einer Note (7. März 1815) zu erklás ren:,,daß für den Congreß nichts auffallender

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