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und bei denen nicht bloß die Herzoge, Bischöfe, Grafen und andere Reichsstände, sondern auch andere frele Deutsche, wenn sie nur Einsicht und Ergebens heit besaßen, sich einfinden durften. *) Die Rechte bes Volks kamen spåter durch Zufälle, Vernachlässi gung, auch natürliche, vernünftige Ursachen an die Landstände und Fürsten, bei denen nun die Kaiser, wie früher bei den Volksgemeinden erschienen, und fo bloß als mit gemessener Vollmacht versehene Vers Walter des Reichs präsidirten. In diesem Sinne erklärte noch Kaiser Friedrich I. den Umfang feiner Macht; 2) in diesem Sinne nahmen und gaben die alten Kaiser vor und von den Ständen Recht,3) has ben neuere fidy felbst vor dem Reichstag verantwor tet; 4) in diesem Sinne durften Kriege nicht willkürlich beschlossen werden, 5) und selbst im höchsten

1) Schmidt Gesch. d. Deutsch. Th. II. S. 399. 2)~,,Imperium, cujus apud nos administratio, apud tivos auctoritas est." (Radevic. III. 27.)

3) Sachs. Landr. B. 3. Art. '55

8 1235 Cap. 24.

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Reichsabsch.

4) Bericht von den Verhandlungen des Reichstags

zu Regensburg 1613.

5) Nemo nos pro lubitu nostro bella gerere puta

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Stolz der Siege, durfte ein Ferdinand sich nicht offen die gefeßgebende Macht anmaßen. Lestere war und blieb dem Volle oder dessen Repräsentanten, daher Geseke geben“ auch noch späterhin nichts hieß, als Privilegien und Concessionen ertheilen und allenfalls den Proceß reguliren. 2) Dasselbe gilt von den einzelnen Staaten, nachdem die Territorialhobeit sich mehr und mehr ausbildete. Nicht nur daß die Fürsten Unterthanen des Kaisers und Reichs, blieben, und ihren eignen gegen sie bei jenem: Schuß zu sus chen freistand; auch in der innern Verwaltung, waren fie durch Stände: beschränkt, 3) namentlich in Hina sicht der Gesezgebung und Besteuerung, oft auch,

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verit. Frieder. I, ap. Radevic. 1. c, Schmidt 1. c. II. 408, III. 146. Vgl. Eichborn d. Staats- und Rsgefch. Th. III. S. 297 (ed. 2). 1),,Neue Gefäß können Ihro Majest. nicht machen Sohne Consens der sämmtlichen Reichsstände.!! Hip..polyt a Lapide, fed. 1647 p. 100.) aus der Ants wort kaiserlicher Räthe 1629. Job. Müller 1. c. 2. S. 100.

2) Vollgraff Syß. d. Pol. IV. 251.

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i. 3) Vgl. Eichhorn d... Staats- und Rsgesch. Th.

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namentlich was ihre Particular - Kriége betraf, in Hinficht ber vollziehenden Gewalt. ")

Wie die landständische Verfassung in Deutschland allmålig immermehr verfallen, ist auseinander zu feßen hier nicht der Ort; aus dem Gesagten ergiebt fich jedoch zur Genüge, wit richtig die Bemerkung ist, daß die Freiheit alt, der Despotismus neuern Ursprungs ist, 2) und wie sehr diejenigen im Irrthum find, welche die in unserer Seit so allgemein gewors benen Wünsche des Volks nach Vertretung aus f. gi democratischen, durch die Französischen erst in Deutschland eingeführten Ideen und Ansichten, oder aus eis

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1) Es galt in lekterer Hinsicht das alte Sprichwort: wo wir (die Stände) nicht mitrathen, da sollen wir auch nicht mitthaten."— Eine Menge Belege für diese Abhängigkeit der Fürsten finden sich in Struben Nebenstunden Th. II. Abh. 10 §. XIII. und J. J. Moser Landeshoh. in Militärsachen Cap. 3. Vgl. d. Versuch über d. Urspr. d. Endfib. R. in Baiern I. S. 296.

2) Il importe de répéter à tous les partisans des

droits, qui reposent sur le passé, que c'est la liberté qui est ancienne, et le despotisme qui est moderne. Me. de Staël 1. c. I. 2.

ner blinden Nachäffung der Englischen Verfassung abteiten, während gerade umgekehrt die Englische Verfassung, nach Montesquieus sehr mit Unrecht noch neuerdings bestrittener Bemerkung, ihre Grundzüge aus den altgermanischen entlehnte ). Nur das if tichtig, daß bei den Engländern, die sich von dem verderblichen Einfluß des Römischen Rechts frei hiels ten, ihre Schöffengerichte und ihre errungenen Vors rechte bewahrten, das politische Leben naturgemäß sich auf jenen Grundzügen fortentwickelte, während nas mentlich in Deutschland die landständische Verfassung immer mehr und mehr in Verfall gerieth 2). Wenn

1) Montesq. Espr. d. lois 1. XI. ch. 6. Vgl. Ancillon üb. d. Staatswiff. S. 94.

2) Der Zunftgeist, der Briefadel, die Verbindun gen der Städte unter einander, die ersten rohen Versuche des Bauernstandes, fich zur bürgerlichen Freiheit zu erheben, die Bildung der Landstände aus Adel, Geistlichkeit und Städten, die neue Ges sezgebung und Regierung der Staaten von oben herab, alle diese Elemente des innern Lebens der Völker haben sich in den verschiedenen Europäischen Staaten nach einerlei Regel und mit sehr sichtbarem Einfluß des einen auf die andern entwickelt.

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nun in jener berühmten Proclamation des Fürsten Kutusow aus Kalisch (1325 März 1818), durch welche die Deutschen Fürsten und Völker zur Abschüt telung des Napoleonischen Jochs aufgefordert wurden, und welcher sie vertrauend auf gegebenes Fürstenwort folgten, wenn es in derselben ausdrücklich hieß *): Je scharfer in seinen Grundzügen und Umrissen dieses Werk (die den Fürsten und Völkern Deutsche lands anheimgestellte neue Gestaltung ihres Verfafs fungs- und Verwaltungssysteme) heraustreten wird aus dem ureignen Geiste des Deutschen Volks, desto verjüngter, lebenskräftiger und in Einheit gehals tener wird Deutschland wieder unter Europas Vol tern erscheinen können;" wenn ferner nach obiger Deduction der Hannöverischen Gesandtschaft die mitt

Nur England behauptet dabei wesentliche Eigens thümlichkeiten in Rechts- und Staatsverfassung, weil es ihm gelang, die alten einheimischen Einrichs tungen, welche in den meisten andern Låndern durch alte und neue Römische Begriffe und Institute verdrängt wurden, festzubalten und selbstständig forts zubilden." Hermes Bd. X. S. 4.

1) Klüber Act. d. W. Congr. VII. 275.

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