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werden darf; und die Bündnisse und Verträge, des Kós nigs mit fremden Mächtens fich vorlegen zu lassen, mit Ausnahme der geheimen Artikel, die aber den öffentlis chen nicht widerftreiten dürfen.

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Die Vorschläge zu neuen Gesetzen, gesches hen bei dem Odelsthing entweder durch dessen eigene Mitglieder, oder von der Regierung durch einen Staatss rath. Wird ein solcher Gesetzesvorschlag angenommen, fo wird er dem Lagthing zugesandt, daß ihn entweder ans nimmt,1⁄2øder verwirft, und im leztern Falle denselben mit seinen Bemerkungen zurücksendet. Ueber diese bes rathschlagt das Odelsthing, und läfit entweder den Ger segesentwurf auf sich beruhen, oder sendet ihn von neuem, mit oder ohne Veränderungen, an das Lagthing. Ist aber ein Gefeßesvorschlag vom Odelsthing dem Lage thing weimal vorgelegt, und von diesem zum zweis tenmale verweigert worden; so vereinigt sich das ganze Storthing, und entscheidet mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritttheilen über die Annahme oder Verwers fung. Die vom Lagthing oder vom ganzen Storz thing angenommenen Gefeßesvorschläge werden dem Kök nige vorgelegt. Sie werden durch seine Unterschrift zu Gesehen. Genehmigt er aber den Vorschlag nichts fo sendet er ihn dem Odelsthing zurück. Der König kann auf dem nå chsten Storthing die Zustimmung au demselben, ihm von neuem vorgelegten, Gesegesvors fchlage auf dieselbe Weise verweigern. Allein wenn auf dem dritten Storthing derselbe Entwurf wiederhohlt:

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und von beiden Kammern: unverändert angenommen wird; so wird er zum Geseke, wenn auch des Kör nigs Bestätigung nicht erfolgt. Das Storthing bleibt so lange versammelt, als es für nöthig findet. Dauert die Versammlung aber, über drei Monate; so muß es der König verstatten. Die Versammlungen des. Storthings find öffentlich; auch werden seine Verhandlungen durch den Druck bekannt gemacht.

Aus diesem Grundrisse der Hauptbestimmungen der norwegischen Verfassung geht bervor, daß ihr politischer Charakter demokratisch-monarchisch, und der König von Norwegen, nach mehreren wesentlichen Puncten, in seiz ner Regenten Gewalt noch beschränkter ist, als der Kös nig von Schweden. Nach dem Erlöschen aller in den übrigen europäischen Reichen von den Reichs, fanden ausgegangenen und den Regenten sur Annahme vorgelegten Verfassungen, sind die Verfassungen von Schweden und Norwegen die einzigen, welche, ohne Mitwirkung der Regenten, bearbeitet wurden, die Rechte Der Krone am meisten beschränkten, und bis auf unsere Beit sich erhielten.

Denn allerdings fanden diefelben, und zum Theile noch größere, Beschränkungen der Regentenmacht in den Verfassungen der spanischen und portugiesis fchen Cortes ftatt; allein beide traten nur vorüberges hend ins öffentliche Staatsleben ein, und erloschen nach kurzer Dauer.

Im Königreiche Spanien behaupteten in früherer Zeit die Reichsstånde (Cortes) große Rechte; doch wur den dieselben bereits seit der Regierung Philipps II. sehr beschränkt, und unter der Herrschaft des Hauses Bourbon über Spanien beftand ihre Zusammenberufung blos noch in einer Förmlichkeit.

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Doch als Napoleon im Mai 1808 seinen Bruder Joseph, den damaligen König von Neapel, auf den spanischen Thron berief, ließ er zugleich den, zu. Baz yonne versammelten, Notabeln der spanischen Monarchie eine neue Verfassung vorlegen, die auch am 6. Juli 1808 angenommen und von dem Könige Joseph beschworen ward. Sie galt aber, bei dem auf der pys rendischen Halbinsel ausgebrochenen Kriege, nur da, wo die französischen Heere die Regierung Josephs schüßs ten, und verschwand im Jahre 1813 völlig, als Joseph fich genöthigt fah, den spanischen Boden für immer zu verlaffen. Diese, von Napoleon gegebene, Vers fassung wich in vielen wesentlichen Bestimmungen völlig von der Verfassung ab, nach welcher er selbst damals Frankreich regierte; die örtlichen Verhältnisse Spaniens waren, bei dieser Einführung des Repräsentativsystems in die pyrendische Halbinsel, durchgehends berücksichtigt worden. Denn nicht nur, daß der König Joseph, bei der Bekanntmachung dieser Verfassung, ausdrücklich ers klärte, e sen die Grundlage des Vertrages, der Unsere Völker an Uns, und Uns an Unsere Völker bins Det; es ward auch in derselben die katholische Religion, als die einzige erlaubte, ausgesprochen, der früs here Name der Cortes erneuert, und auf die Natios nalreprésentation übergetragen, und erklärt, daß die Sizungen der Cortes nicht öffentlich seyn, und selbst

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ibre Beschlüffe nicht gedruckt werden sollten. Die Cortes sollten aus 172 Individuen bestehen, getheilt in drei Bankes die Bank der Geistlichkeit (25 Erzbischöffe und Bischöffe); die Bauk des Adels (25 Personen) mit der Auffrischung der Benennung: Grans den der Cortes; und die Bank des Volkes (gebildet aus 62 Repräsentanten der Provinzen mit Einschluß Indiens; - 30 Deputirten der Hauptfiådte;-15 Depus tirten aus dem Kaufmanns, Handels und Gewerbss Stande; und 15 Abgeordneten von den Universitäten, Gelehrten, und aus der Mitte der, durch persönliches -Berdienst in den Wissenschaften und Künften ausgezeich neten, Månner). Außerdem bestimmte die Verfass sung die Erblichkeit des Thrones in der männlichen Nachkommenschaft; die Verantwortlichkeit der Minister; einen Senat von 24, auf Lebenszeit ernannten, Mitglies Dern, und einen Staatsrath, getheilt in sechs Sective nen, und wenigstens aus 30, höchstens aus 60 Indivie duen bestehend. Der Senat sollte über die Erhaltung der individuellen und der Preßfreiheit wachen, die Ges feßesentwürfe aber sollten zuerst in den Sectionen des Staatsrathes bearbeitet, und fodann den, von den Cors tes ernannten, Commissionen vorgelegt werden. — Zus gleich sprach die Verfassung die Aufhebung aller grunds herrlichen und besondern Gerichtsbarkeit aus; die Ers richtung von Friedensrichtern; die Oeffentlichkeit des peinlichen Verfahrens; die Einführung von Geschwornen (wenn fie von den Cortes genehmigt würde); die Bes kanntmachung eines allgemeinen Gefeßbuches; die Ges ·währleistung der Nationalschuld; und die Aufhebung als ler Privilegien der Privatpersonen und besondern Cors porationen.

Obgleich diese Verfassung den Spaniern mißfiel, weil sie ihnen von fremdher zugekommen war; so hatte

fie doch den Sinn für conftitutionelle Formen unter den höhern und mittlern Ständen des Königreis ches angeregt. Dies zeigte sich, als, während des Kampfes der Spanier gegen Joseph und die Franzosen, Ans fangs eine Centraljunta, bald aber eine, aus fünf Perfonen gebildete, Regentschaft die Bewaffnung des Vols tes gegen die Franzosen und die gesammte Staatsvers waltung leitete. Denn diese Regentschaft berief zum 24. September 1810 die allgemeinen und außerordentlichen Cortes Spaniens auf die Insel Leon. Diese Cortes bestanden nicht nur aus den Abgeordneten, derjenigen Städte und Corporationen, welche früher zu den alten Cortesversammlungen berechtigt gewesen waren, sondern auch aus denen, welche, nach dem von der Centraljunta erlassenen Wahlgefeße, gewählt worden waren. Sogleich nach der Zusammenkunft dieser Cortes ward Ferdis nand VII, als der einzig rechtmäßige Regent Spaniens anerkannt, zugleich aber eine Commisson von 15 Mits gliedern diefer Cortes zur, Bearbeitung einer neuen Verfassung gewählt, deren Entwurf, nach der Bes rathung desselben von den gesammten Cortes, am 19. März 1812 als das Grundgefeß Spaniens anges nommen ward.

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Der politische Charakter dieser neuen Verfassung trug das Gepräge der Mangelhaftigkeit und unteife in sehr vielen wesentlichen Bestimmungen. Sie legte die Souverainetåt, ihrem Wesen nach, dem Volke bei, beschränkte die Macht des Königs, wie in den meis ften, von gesetzgebenden Versammlungen oder Reichss ftånden gegebenen, Verfassungen, blos auf die vollzies bende Gewalt, und bewilligte ihm in der Gesetzgebung blos ein suspendirendes Veto. Sie entzog ihm das Recht, die Cortes zu suspendiren, zu vertagen, oder zu einer >andern, als der festgesehten Zeit, susammen zu berufen;

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