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reicht. Der König hört darüber die Gutachten des Staatsrathes und des höchsten Tribunals, und macht darauf den gesammten Reichsständen seine Annahme des Gefeßesentwurfes, oder die Gründe seiner Weigerung bekannt. Will der König den Stånden einen Gesezs jesentwurf vorlegen; so hohlt er zuvor das Gutachten des Staatsrathes und des höchsten Tribunals darüber ein, und legt dann den Stånden seine Proposition, zugleich mit diesem Gutachten vor. Darauf wird der königliche Antrag dem Gefeßesausschusse vorgelegt, und, nach dessen eingehobltem Gutachten, von dem Reichss tage beschlossen, ob der Antrag angenommen, oder vers worfen werden soll. Ein Reichstagsschluß über anzu nehmende Geseze beruht auf der Zustimmung dreier Stånde. Stehen zwei Stånde gegen zwei; so bleibt es bei dem, was bis dahin bestand.

Schon aus diesen Grundzügen der schwedischen Verfassung erhellt, daß mit Einschluß Norwegens kein conftitutioneller König in Europa durch die Mits wirkung der Reichsstände mehr beschränkt ist, als der König von Schweden; dies erklärt sich aber auch sogleich daraus, weil weder die schwedische, noch die norwegische Verfassung zu den octroirten gehören, nicht von dem Könige und dessen Ministerium ausgingen, und den Ständen zur Begutachtung, Prüfung und Annahme vorgelegt, sondern zunächst von den Reichständen bearbeitet und dem Könige aur. Annahme vorgelegt wurden. Daß aber die schwedische

Verfassung die sen politischen Charakter erhielt, Ing in der ihr vorhergegangnen schwedischen Revolution, in der Thronentsegung Gustavs IV. durch die Reichsstånde, und in der Erhebung des kinderlosen Karls XIII. und der ihm folgenden neuen Dynastie durch die Reichsstände auf den schwedischen Thron.

Unter ähnlichen, wiewohl nicht gleichen Verhältnis fen, trat die neue Verfassung Norwegens ins öffentliche Staatsleben. Norwegen, seit mehrern Jahre hunderten mit Dänemark unter Einem Könige vereinis get, mußte der König Friedrich VI. von Dänemark am 14. Januar 1814 im Frieden zu Kiel an Schweden abs treten. Allein die Normånner waren nicht gemeint, in die Vereinigung ihres Reiches mit Schweden einzuwillis gen; fie beabsichtigten vielmehr, nach Friedrichs VI. Vers sichtung auf ihre Krone, die Herstellung der vormaligen Selbstständigkeit und Unabhängigkeit ihres Reiches, ers nannten den bisherigen dänischen Feldherrn im Kriege Danemarks gegen Schweden, den Prinzen Christian Friedrich (19. Februar 1814), zum Prinz Regenten, und übertrugen demselben am 29. Mai 1814 die kos nigliche Würde, nachdem der norwegische Reichss tag zu Eidswold dem Reiche am 17. Mai 1814 cine neue Berfaffung gegeben, und der Prins, Regent dieselbe angenommen hatte. Als aber Schweden den Krieg gegen das, ihm von Dänemark abgetretene, Nor

wegen fortsette, die europäischen Hauptmachte den Ers

werb Norwegend für Schweden gewährleisteten, und der damalige Kronprinz von Schweden, Karl Johann, den Normánnern erklärte, er wolle die Verfassung vom 17. Mai, doch mit den Modificationen, annehmen, welche aus der Vereinigung Norwegens mit Schweden unter Einem Könige nothwendig hervorgingen; da verzichtete Christian Friedrich (Aug. 1814) auf die königliche Würde und ging nach Dånemark zurück. Doch hatte er, vor seiner Abreise, den norwegischen Reichstag (Store thing) zusammenberufen, der am 21. October 1814 die Vereinigung Norwegens mit Schweden anerkannte, und am 4. November die zu Eidswold gegebene Vers fassung mit denjenigen Veränderungen bekannt machte, welche aus der Vereinigung beider Reiche unter Einem Könige hervorgingen. Darauf beståtigte der Kronpring von Schweden am 9. November 1814 die neue Verfass fung.

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Diese Verfassung, welche wie die schwedische von den Reichsftånden entworfen und von dem Könige angenommen ward, enthält allerdings sehr wesentliche Beschränkungen der Macht des Regenten, weshalb denn auch der König Karl Johan n bereits auf dem nors wegischen Reichstage vom Jahre 1824 eine Veränderung der Verfassung in den zwei Bestimmungen verlangte, Daß dem Könige in Hinsicht der vom Storthing zu ges benden Gesetzesvorschläge ein absolutes Veto zustehe, und in Norwegen der Adel eingeführt würde. Gegen. beide königliche Forderungen erklärte fich aber der Stors

thing so nachdrücklich, daß die Verfassung vom Novems ber 1814 in ihren Bestimmungen unverändert blieb. Viele derselben sind von der Art, daß sie in keiner ans dern neueuropäischen Verfassung vorkommen. Dahin gehören namentlich folgende: daß Jesuiten, Mönch sorden und Juden nie im Reiche geduldet, und keine persönlichen oder erblichen Vorzüge irgend jemand für die Zukunft ertheilt werden sollen; daß selbst der König, ob er gleich Orden verleihen darf, nie eis nen andern Rang und Titel ertheilen kann, als den, welchen jedes Amt mit sich führt.

Der, nach der in Schweden bestehenden erblichen Ebronfolge über Norwegen regierende, König mus fich zur evangelisch-lutherischen Religion bekennen, und übt die vollziehende Gewalt. Seine Perfon ist heis lig; seine Råthe find verantwortlich. Der König wählt feinen Staatsrath blos aus norwegischen Bürgern, welche das zofte Jahr zurückgelegt haben müssen; auch kann er, für die Zeit seiner Abwesenheit, einen Vices könig oder Statthalter ernennen. Der König führt den Oberbefehl über die Land- und Seemacht; beide köns nen aber, ohne Zustimmung des Storthings, weder vers mehrt noch vermindert, auch darf sie nie fremden Mächs ten zum Dienste überlassen, noch ein fremdes Heer ohne Zustimmung des Storrhings nach Norwegen geführt werden, mit der einzigen Ausnahme von Hülfstruppen bei einem feindlichen Angriffe. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären, Frieden zu schließen, Vers.

bindungen einzugehen und aufzulösen, Gesandte zu sene den und anzunehmen; nur daß der Storthing zu einem Angriffstriege seine Zustimmung geben muß. Die gefeßgebende Gewalt „übt das: Volk// durch das Storthing, das in jwei Abtheilungen (Kammern) zerfällt: das Lagthing (gefeßgebenden Körper) und das Obelsthing (die Grundeigenthüs mer). Die Wahlen werden in jedem dritten Jahre ges halten, und die Wahlversammlungen in den Städten von den Magistraten, auf dem Lande von den Predis gern geleitet. Wahlmanner können nur norwegische Bürger: werden, welche 25 Jahre alt, und entweder Beamte, oder Landbefizer, oder Bürger in Handelsstäds ten find ) { oder in einer Stadt ein Eigenthum von wes nigstens 300 Thalern im Werthe befïßen. Die zu wählenden Repräsentanten aber müssen das zoste Jahr zurückgelegt haben; auch dürfen weder die Mitglieder des Staatsrathes, noch. Hofbediente gewählt werden. In der Regel versammelt sich das Storthing in jedem dritten Jahre. Das Storthing selbst wählt aus seiner Mitte ein Biertheit zum Lasthing; die übrigen drei Die Rechte Biertheile bilden das Odelsthing. des Storthings find: Gesche zu geben und aufzuheben; Steuern, Abgaben und Zölle aufzulegen; Anleihen ju eröffnen; die Summen zu den Staatsbedürfnissen zu bewilligens diei á hrliche Eivilliste des Königs, des Biockönigs und der: Apanage der königlichen Familie feßzusehen, woju aber kein festes Eigenthum bestimmt

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