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ler Theophilanthropen, welche den Protestantismus mit einem reinen Deismus vertauschen wollen. Ich begreife, daß die Völker eine andere Verfassung wün schen, wenn sie die jeßige drückt; aber auch die Staats- Religion umgeformt wissen zu wollen, wels che Jedem, wie in Dänemark, feinen Glauben läßt, das ist zu arg. unchristlichen Secte die Sorge, ihre Dogmen zu res formiren, und mische ja keine theologische Wünsche den politischen bei, sobald sie die Sittenlehre der andern Secten zu schneidend verlegen. Daher mische sich der Protestant nicht in die kathol. CålibatangeLegenheit und der Katholik nicht, wenn wir Lutheraner und Reformirte fünftig Evangelische heißen wollen.

Man laffe jeder christlichen oder

Uebrigens unterstüßt die Luxemburger Frage unstreitig die Wünsche der Schleswig-Holsteiner, künftig eine provincielle Oberjustiz und Verwaltung in ih rer Mitte, und nicht in der Residenz ihres Königs zu besigen, denn hätten die Luxemburger eine reine Trennung von Belgien erhalten, und im Lande ihre höchsten Behörden ges funden, so würde niemals Luxemburg mit Belgien zugleich dem Hause, Dranien verloren gegangen seyn...

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Abriß der in den neuern und neuesten Zeiten entstandenen Verfassungen.

Wenn unter den vielen gegenwärtig überall in Masse erscheinenden politischen Schriften und Abhand lungen eine auftaucht, die besonders geachtet zu werden verdient, so ist es ersprießlich, sie der allgemeinen Aufmerksamkeit zu empfehlen. Solcher Art ist eine vor Kurzem erschienene Schrift vom Herrn Hofrath Pölig. *) Wir glauben, ihr dadurch Eingang bei Allen zu vers schaffen, die ernstlich Theil nehmen an den Verhälts nissen unserer Zeit, daß wir die Einleitung derselben in unsere weit verbreitete Zeitschrift einrücken.

Unter Verfassungen, im neuern Sinne des Wortes, verstehen wir die schriftlichen Urkunden, welche die Gesammtheit der rechtlichen Bes

1) Das conftitutionelle Leben nach seinen Formen und Bedingungen. Dargestellt von Karl Heinrich Ludwig Pölik, Königlich Sächsischem Hofrath, 2c. 2c. Leipzig in der Hahn'schen Verlags Buchs handlung 1851.

dingungen enthalten, auf denen das ins nere Leben eines gegebenen (d. h., eines in der Wirklichkeit vorhandenen) Staates, nach dem nothwendigen Zusammenhange der eingels nen Theile diefes Lebens, beruht. Durch diese Begriffsbestimmung unterscheiden sich die Verfass fungen der neuern und neuesten Zeit von dem, was man in älterer Zeit gewöhnlich Verfassung nannte,” ins wiefern man darunter theils die im Mittelalter ents ftandenen, und zunächst auf dem Herkommen beruhens den, Versammlungen der Reichs, und Landstände in einer großen Mehrzahl der europäischen Reiche germas nischer Abstammung, theils gewisse schriftlich vorhan. dene Reichsgrundgeseke verstand, welche allerdings ges wife allgemeine wenn gleich nicht unter fich orgas nisch zusammenhängende -- Grundbestimmungen des innern Rechtszustandes dieser Reiche und Staaten ents bielten.

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So hatte. B. das, nach der Stiftung des Rheins bundes am 12. Juli 1806 erloschene, teutsche Reich gewiffe Reichsgrundgeseze, die eben so für den römischteutschen Kaiser, wie für alle Reichsktände, als rechtss gültige Normen bestanden. Dahin gehörte: die gol: dene Bulle vom 25. Dec. 1356; der ewige Lands friede vom 7. Aug. 1495; die kaiserliche Wahls capitulation, seit der ersten, welche im Jahre 1519 dem Kaiser Karl V. vorgelegt ward; der Paffauer Vertrag vom 2. Aug. 1552, und der auf die Grunds

lagen desselben am 25. Sept. 1555 zu Augsburg abe geschlossene Religionsfriede; der westphälische Friede vom 24. October 1648; und der Lüneviller Friede vom 9. Febr. 1801; so wie der, auf die Bez ftimmungen desselben bearbeitete, und vom Kaiser und Reiche angenommene, Reichs deputations haup f‹ schluß vom 25. Febr. 1805. So wichtig nun auch diese sechs Reichsgrundgeseße waren, so bildeten sie doch kein zusammenhangendes Ganzes der innern Gestaltung des politischen Lebens im teufchen Reiche, wie dies später in der Acte des Rheinbundes, und in der teufs fchen Bundesacte versucht ward.

Auf ähnliche Weise bildete sich die brittische Verfassung, welche seit der Mitte des achtzehnten Jahrs hunderts, wo Montesquieu ihr geistreicher Lobredner ward, als das Muster und Vorbild einer zweckmäßigen Staatsverfaffung galt. Sie beruht durchaus auf keinen einzigen, alle wesentliche Bedingungen des innern Staatss lebens umschließenden, schriftlichen Grundgesetze; es find vielmehr einige einzelne, in verschiedenen Zeitaltern und für angenblickliche Bedürfnisse gegebene, organische Gesetze, welche man als die Unterlage der noch jeht: bes ftehenden Verfassung Großbritanniens betrachten muß. Das, åltese Geseß dieser Art ist die magna chartá vom 15. Juni 1215, zunächst berechnet auf die großen Vorrechte der englischen. Geißtlichkeit und der Barvne. Weniger gewann dabei der Bürgerftand; des Landmanns ward, gar nicht gedacht. Eine wesentliche Erweiterung

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erhielt dieses Grundgefeß im Jahre 1297-durch den Zuz fah, daß keine Steuern ohne die Einwilligung der Abgeordneten der Stådte erhoben werden durften. Allein über die, seit dem Jahre 1543 thats fachlich bestehende, Theilung des englischen Parla ments in das Obers und Unterhaus giebt es kein besonderes Reichsgrundgefeß. Diese wichtige und höchft folgenreiche Theilung, über welche jede neue schriftliche Berfassungsurkunde durchaus irgend eine Entscheidung enthalten muß, entstand also in England durch eine gu fällige Einrichtung, welche tum Herkommen ward, und bis auf unsere Zeit nur mit mehrern wesentlichen Veränderungen in Hinsicht auf die in beide Häuser ges hörenden Individuen, so wie über die Zahl und Wahl Derselben, -fich erhielt. Später nöthigte das Parlas ment den Regenten aus dem Hause Stuart, das nach absoluter Regenttenmacht und Herstellung des Katholicies mus ftrebte, im Jahre 1629 die petition of rights, im Jahre 1673 die Teftacte, und im Jahre 1679 die Habeas Corpus - Acte ab, welche letteren aber in der neuesten Zeit durch Parlamentsbeschluß aufgehoben wurden, weil der Rechtsgegenstand, welchen diese Urs funden feftfesten, nunmehr so fest und thatfachlich in der brittischen Verfassung begründet ist, daß es keines besondern Gesches fortan bedarf. Zu diesen frühern Grundgesehen kam aber, nach der Verdrängung der Dys nastie Stuart vom Throne, bei der Thronbesteigung Wilhelms III. und feiner Gemahlin Maria am 13. Febr.

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