Gerichtliche Geburtshülfe

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Bergmann, 1907 - 6 pages

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Popular passages

Page 403 - Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu 900 Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. War der Täter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann die Strafe auf drei Jahre Gefängnis erhöht werden.
Page 527 - Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tötet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe nicht unter zwei Jahren ein.
Page 282 - Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnis nicht unter sechs Monaten ein." § 177. „Mit Zuchthaus wird bestraft, wer durch „Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr „für Leib oder Leben eine Frauensperson zur Duldung „des außerehelichen Beischlafs nötigt, oder wer eine „Frauensperson zum außerehelichen Beischlafe mißbraucht, nachdem er sie zu diesem Zwecke in einen „willenlosen oder bewußtlosen Zustand versetzt hat.
Page 349 - Zeit beigewohnt hat. Eine Beiwohnung bleibt jedoch ausser Betracht, wenn es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, dass die Mutter das Kind aus dieser Beiwohnung empfangen hat.
Page 282 - Zöglingen unzüchtige Handlungen vornehmen. 2) Beamte, die mit Personen, gegen welche sie eine Untersuchung zu führen haben oder welche ihrer Obhut anvertraut sind, unzüchtige Handlungen vornehmen. 3) Beamte. Aerzte, oder andere Medicinalpersonen, welche in Gefängnissen oder in öffentlichen, zur Pflege von Kranken, Armen oder anderen Hülflosen bestimmten Anstalten beschäftigt oder angestellt sind, wenn sie mit den in das Gefängniss oder in die Anstalt aufgenommenen Personen unzüchtige Handlungen...
Page 335 - Hervorrufung der bewussten oder unbewussten Vorstellung, dass jene Veränderung stattfindet oder bereits stattgefunden hat oder stattfinden wird.
Page 282 - Beischlafe missbraucht oder 3. mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet.
Page 362 - Jahren wird bestraft, wer einer Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getötet hat, gegen Entgelt die Mittel hierzu verschafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht- hat.
Page 282 - Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer: 1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frauensperson vornimmt oder dieselbe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung unzüchtiger Handlungen nötigt; 2.
Page 361 - Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder Im Mutterleibe tötet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.

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