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wein. VIII und 192 6. gr. 8. (in farbigem. Um schlage.)

Ein Zufall hat die Anzeige dieser populären, und ihrer Bestimmung völlig entsprechenden, Schrift verspåtigt, die auch für andere Staaten, wo neue Städteordnungen ins Leben getreten find, als Vorbild und Muster dienen kann, um auf ähnliche Weise den Charakter und Inhalt neuer Städteordnungen für die verschiedenen Classen der städtischen Bürger deutlich und faßlich darzustellen. Denn wenn auch der höher gebildete Bürger, welcher mit der Sprache der Gesetze bekannt und im Stande ist, ein ausführliches Geseh nach seinem ganzen Zusammenhange aufzufassen, eines solchen Katechismus nicht bedarf; so kommen auf einen solchen hundert andere, welche blos den Wortlaut, nicht aber den Inhalt und Geist eines Gesetzes verstehen. Und doch liegen dem staatsbürgerlichen Leben wenige Geseze so nahe, als das Gesetz einer neuen Städteordnung.

Ref; ent hält sich aller Parallele zwischen der alten und neuen preußischen Städteordnung; darüber haben schon gewichtvolle Männer gesprochrn. Er hålt sich an die vorliegende Schrift, deren Form absichtlich (S. V) darauf eingerichtet war, sich, wo 'möglich, in einem sehr weiten, aus. Lesern von der verschiedensten Bildung bestehenden, Kreise Eingang zu verschaffen. Der Name Katechismus ward gewählt, um ein Buch zu bezeichnen, welches in leicht faßlicher Darstellung die wichtigsten Lehren über den verhandelten Gegenstand enthalten soll.

Die Schrift zerfällt in drei Abschnitte. Der erste handelt von den, einem Stadtverordneten nothwendigen, Eigenschaften (Redlichkeit, Klugheit, Friedfertigkeit, Stand

haftigkeit, Gemeinsinn, Anstand); der zweite von dem Betragen der Stadtverordneten vor, bei, und nach den Vers sammlungen; der dritte von den Grundsäßen, welche der Stadtverordnete bei den Geschäften zu beobachten hat, wobei das Gesetz seine Mitwirkung verlangt. Dieser letzte Abschnitt bespricht zuvörderst (S. 91) die allgemeinen Grundsähe über den Zweck der Stadtverordneten und die Stel lung derselben zum Magistrate und den Staatsbehörden (diesen Abschnitt hålt Ref. für den gelungensten in der Schrift), und darauf die Grundsäße für die wichtigsten einzelnen Angelegenheiten (Ertheilung, Versagung und Entziehung des Bürgerrechts; Abschätzung des Einkommens und Grundbefizes; Gemeindesteuern; persönliche Dienste; Gesuche um Unterstützung bei dem Staate; Gattungen des öffentlichen städtischen Grundeigenthums; von der Benuhung des ståd, tischen Vermögens; von Anleihen; Etats- und Rechnungswesen; Wahl der Magistrate; von Abschaffung alter und Einführung neuer Einrichtungen; vom Statute).

Jahrbücher der preußischen Provinzialstånde. Eine Zeitschrift zur Besprechung gemeinsamer Angelegen= heiten des Vaterlandes. Herausgeg. von Dr. Reaube u. m. A. Erstes Heft. Leipzig, 1832, Wolbrecht. IV u. 1126. gr. 8. - 3weites Heft. 120 S.

Wenn gleich Ref. Anfangs das Erscheinen von vier Heften dieser „Jahrbücher,“ welche einen Jahrgang bilden follen, abwarten wollte, bevor er über dieselben berichtete; so kann doch schon jezt im Allgemeinen die Bestimmung dieser Jahrbücher als zeit und fachgemäß, und die Ausführung des Planes als größtentheils gelungen bezeichnet

werden. Der Zweck überhaupt ist die Popularisirung der staatsrechtlichen und staatsbürgerlichen Einrichtungen in der preußischen Monarchie in einem deutlichen, klaren Vortrage. Um Raum für viele zu besprechende Gegenstände zu ges winnen, wird jeder nur kurz behandelt; doch hat Ref. nicht gefunden, daß dadurch der Faßlichkeit Eintrag geschehen wåre. Allein die Folge der nach einander behandelten Ge genstände ist fast durchgehends willkührlich, so daß nur sels ten zwei auf einander folgende Materien im Zusammenhange stehen. Diese Sprünge aber von einem Gegenstande zum andern kann Ref. nicht gut heißen; sie vereinzeln und zer splittern den Stoff zu sehr. In den ausgesprochenen Urtheilen herrscht nicht selten Tadel vor, welchem Ref. nicht im, mer beitreten kann. So z. B. (Heft 1. S. 13) über das Beamtenwesen in Preußen. Ref. findet es zu schroff ausgesprochen, daß der Beamte,,dem Volke entfremdet sey, mehr eine eigene Kaste bildend," und eben so wenig kann er es tadeln, daß der Staat für die Erziehung und Bil dung tüchtiger Beamten sorgt. Es ist daher wenigstens einseitig zu nennen, wenn es (S. 14) heißt: absichtlich werde ein großer Theil der Nation dafür erzogen, um von dem andern zu leben." Mögen allerdings in England und Frankreich mehrere Staatsbeamte aus andern bürgerlichen Kreisen (der Ref. erinnert an Périer) zu den höchsten Staatsåmtern gelangen; so folgt daraus weder die Nothwendigkeit für andere Staaten, ein Gleiches zu thun, noch daß namentlich in Frankreich der Erfolg selbst der Ernennung entsprochen hat. Eben so wenig kann Ref. dem Verf. (S. 17) beistimmen, „daß das collegialische Vers fahren bei den (preußischen) Regierungen ein Gegenstand

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allgemeiner Klage sey." Ref. verweiset, um sich nicht zu wiederhohlen, auf das, was Wehnert in der eben angezeigten Schrift über die großen practischen Vorzüge der cola legialischen Gestaltung der Regierungen aufstellte. Leiden denn, wir fragen die Geschichte des heutigen Europa's, die Staaten nicht weit mehr von der Bureaukratie, wo sie consequent besteht, als von dem Collegialsysteme? Sind bei diesem wohl so viele Mißbräuche der Willkühr, des Eigenwillens und der oberflächlichen Behandlung der Gegenstände des Staatslebens denkbar, als bei der Bureaukratie? Trågt. nicht zunächst diese die Schuld, daß. Frankreich in seinem Innern noch bis jeht so wenig beruhigt ist? Der Beams tenstand bedarf, zu seiner wohlthätigen Wirksamkeit, noth wendig einer gewissen Selbstständigkeit, während die Bureaukratie, in ihrer Strenge, die größere Zahl der Beamten in willenlose Maschinen eines einzigen Obern verwandelt, dem doch, nach dem Zeugnisse der Erfahrungen, nicht selten die zu seinen Entscheidungen nöthige Inspiration abgeht,

Doch würde es zu weit führen, wenn Ref. alles, wo er die Ansichten des Verfs. nicht zu theilen vermag, aus heben und prüfen wollte. Er muß sich, darauf beschrånken, aus der großen Anzahl der, in den beiden vorliegenden Heften besprochenen, einzelnen Gegenstände einige anzuführen, welche die Stoffe andeuten werden, die die Leser hier erörtert finden. Ueber die Bedeutung der Provinzialstånde in Preußen. Das Beamtenwesen in Preußen. Ueber den collegialischen Geschäftsgang. Ueber die Zusammensetzung des Staatsraths. Ueber das Gemeindewesen. Ueber die Frage, ob die Theilung des Grundvermögens zu beschränken sey... Die Rechtsverhältnisse des Landbauers. Die

landschaftlichen Creditsysteme mehr schädlich als nůßlich (?). Ueber die Richtung des öffentlichen Unterrichts. Algemeine Bemerkungen über die bürgerliche Gesetzgebung. Ueber die Besetzung der Civilgerichte. Ueber die Versuche, Friedensgerichte einzuführen. Ueber die Dienstzeit im stehenden Heere. Im zweiten Hefte sind die Mate= rialien mehr geordnet, als im ersten, und unter gewisse Hauptrubriken gebracht. Ref. nennt die ersten neun derfelben. 1) Einrichtung und Wirksamkeit der ständischen Verfassung. 2) Allgemeine Verwaltungsgegenstände, (Hier wird zunächst der Nachtheil der Conduitenlisten, und die Weitläufigkeit des Geschäftsganges bei den Landescollegien besprochen.) 3) Gemeindewesen. 4) Landescultur und Nationalindustrie. 5) Cultus (wo auch des Agendenstreites gedacht wird). 6) Oeffentlicher Unterricht. 7) Bürgerliche Gesetzgebung. 8) Das gerichtliche Verfahren. 9) Polizeia verwaltung.

Ref. wünscht die Fortsetzung dieser Jahrbücher“, doch unter der Bedingung, daß die Gegenstände nicht zu leicht genommen, daß die Gegenreden mehr motivirt, und Lichtund Schattenseite mit Ruhe gegen einander gehalten werden,

Preußens Militairverfassung. Aus dem Franzósischen des General (s) von Caraman, mit Berichti gungen und Zusäßen. Ilmenau, 1832, Boigt. IV u. 108 S. gr. 8. (in farbigem Umschlage.)

Ref. läßt es auf sich beruhen, welche Rücksichten zu: nächst einen französischen General bewogen, die Militairverfassung eines teutschen Staates als die bis jet in der Wirklichkeit bestehende vollkommenste Organisation des Militairwesens aufzustellen, gegen welche er nur einzelne, im Ganzen unerhebliche, Bemerkungen sich erlaubt. Es scheint allerdings, daß der General Caraman Gründe hatte, seinen Landsleuten das preußische Militairsystem nåher bekannt zu machen und anzuempfehlen. Die Dar

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