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scheinlich); §. 222 (tamen ist wol beizubehalten. Vgl. Zumpt, Lat. Gramm. 12. Aufl. §. 508); §. 273 (die Worte quam eius actionem beziehen sich auf die unmittelbar vorher geschilderte öffentliche Thätigkeit des Calius. Dieselbe Bedeutung hat das Wort actio bei Cicero ad fam. IV, 8, 2; ad Att. IX, 19, 2; de domo s. 13); §. 292 quoniam [iam]; §. 293 (für handschriftliches cum ist dem Zusammenhange der Sätze angemessener mit Ernesti ut cum als nam cum zɑ schreiben); §. 327 (das handschriftliche dimiserat wird durch Cic. ad. Att. XIV, 11, 2; Philipp. XIII, 1, 2; pro Balbo 13, 31; de or. I1, 21, 89 hinlänglich geschützt). An anderen Stellen sind die Emendationsversuche des Verfassers zwar durch die Mängel der überlieferten Lesarten gerechtfertigt, dennoch ist die Richtigkeit der eingeführten Aenderungen zweifelhaft, wie §. 48 etiam für nam; §. 74 nam für tamen; §. 132 vel si für nisi (nach meiner Ansicht ohne Zweifel in nisi quod id fieri potest perfectius (scil. nostro more) zu emendieren, da wegen der vielen unter einander sehr ähnlichen für quod und quid angewandten Abkürzungen quod id qid leicht in quid q'd verschrieben werden konnte. Vgl. Jo Lud. Waltheri Lexicon diplomaticum, Ulmae 1756, pg. 314 und 336 sqq.); §. 201 et meo iudicio et omnium ex illius aetatis oratoribus; §. 306 etsiretinebat, quod tamen (eher quod, etsi-retinebat, sed tamen zu behalten, wie es in einigen guten Handschriften nach Ellendt (Regimonti Pr. 1844 pg. 307) gelesen wird, da aus dieser Lesart, in welcher das anakoluthische sed durch den Zwischensatz etsi-retinebat gerechtfertigt wird, sich alle übrigen handschriftlichen Lesarten als Emendationsversuche der Copisten ergeben, während sonst die Entstehung der Partikel sed als eines unechten Einschiebsels kaum erklärt werden könnte. Aehnlich angewendet findet sich sed tamen und verum tamen bei Cicero pro Sest. 10, 23; ad Att. I, 10, 1; in Verr. III, 2, 1.); §. 314 [ut-mutarem]; §. 315 dum summis studeo ora

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toribus.

Auch den Emendationsvorschlägen des Verfassers §. 35 (dicit oder dixit führt anstatt der überlieferten harten Construction eine bedenkliche Unebenheit in der Anordnung der Sätze ein), §. 129 (ich sehe keinen hinreichenden Grund zur Ausscheidung des Pronomens quas vor iam reperire ein) und §. 274 kann ich mich nicht anschliessen.

Zu Ende lasse ich noch eine eingehendere Besprechung zweier Stellen §. 189 und §. 253 folgen. An der ersten von diesen Stellen ist meiner Ansicht nach in dem Satzgefüge quando-Crassum, welches kaum durch ein nach nostros hinzugedachtes ei oder ein nach eligendi dem Gedanken vorschwebendes si grammatisch erklärt werden kann, am passendsten das überlieferte eligendi in alicui zu ändern, da alicui in der abgekürzten Schreibweise alt (Walther, Lex. dipl. pg. 12) oder auch in voller aber theilweise unleserlich gewordener Form für ein eligendi vom Abschreiber angesehen werden konnte, zumal wenn derselbe dieses Wort falsch in den Bereich des nachfol

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genden Relativsatzes zog und den Ausdruck optio in der einfachen Bedeutung „Wille" auffasste. Die andere Stelle (§. 324 ac si-est habendum), deren Sinn unter anderen sowol Jahn als auch der Verfasser durch Anwendung von Conjecturen herstellen zu müssen glaubten, ist nach meiner Meinung ohne jede Aenderung der überlieferten Worte im Ganzen als ein mitten aus längerem zusammenhängenden Periodenbau der betreffenden Schrift Cäsar's ausgeschiedenes an das Vorangehende durch ac einst angeknüpftes Satzgefüge aufzufassen, dessen Vordersatz von si bis elaboraverunt, der Nachsatz von hunc fac. bis habendum sich erstreckt und beide durch den sachlich wichtigsten Zwischensatz cuius (= huius vero) — debemus von einander getrennt sind. Demnach lautet die Periode in deutscher Uebersetzung also: „Und zwar wenn (Wenn sogar) einige behufs einer trefflichen Wiedergabe der Gedanken mit Worten, Fleiss und Uebung eifrig angewendet haben es ist aber unsere Schuldigkeit anzuerkennen, dass du beinahe ein Urheber und Begründer dieses sprachlichen Reichthums dich um den Namen und die Würde des römischen Volkes gut verdient gemacht hast -so muss die Kenntnis dieser leichten und alltäglichen Redeweise jetzt für einen überwundenen Standpunct gelten." Die Redensart pro relicto habere kann ich zwar bei den römischen Schriftstellern nicht nachweisen, dieselbe ist aber ganz analog der gangbaren Redeweise pro certo habere oder affirmare nachgebildet und ohne Zweifel richtig. Der Gedanke dieser Stelle kurz gefasst ist aber dieser, dass die Kenntnis der gewöhnlichen der Vulgärsprache nahe verwandten Umgangssprache für einen Redner nicht ausreicht, nachdem man einmal eine künstliche regelrechte Sprechweise ausgebildet hatte. Cäsar selbst hatte sich nach dem Urtheile des Attikus (§. 261) ein namhaftes Verdienst um die wissenschaftliche Ausbildung dieser Sprechweise erworben und gerade diese künstlich ausgebildete Sprechweise wird von demselben Attikus (§. 258) als die erste Grundlage der Rednerkunst bezeichnet. Dass uns aber auch in Cäsars Schriften nicht jener facilis et cotidianus sermo, wie der Verfasser anzunehmen scheint, sondern eine künstlich ausgebildete wenn auch in massvoller durchsichtiger Einfachheit gehaltene Redeweise vorliegt, darf nach dem, was wir über das Vulgärlatein wissen, nicht bezweifelt werden.

Uebrigens hat noch der Verfasser nach demselben kritischen Grundsatze, welchen Jahn in der durchgehenden Einführung der Superlativendung -umus für -imus befolgt hat, die Form incohare für die jedenfalls nicht classische Form inchoare in den Text §§. 20 und 126 eingeführt (vgl. Brambach, die Neugest. der lat. Orth. S. 291 ff.); unberichtigte Druckfehler sind dagegen §. 220 causa für causae, §. 69 Anm. antiquius für antiquitas, §. 271 Anm. praeteream für praeteribo, §. 274 Anm. vestiantur für vestiuntur.

Was aber den Commentar anbelangt, so ist der Verfasser vom Grundsatze, von welchem Jahn in der Abfassung desselben durchweg ausgieng, mehrfach abgewichen. Jahn nahm in seinen Commentar

überall nur das auf, was das Verständnis der im Texte enthaltenen Stellen unmittelbar förderte und die Grundlage einer richtigen Auffassung der Einzelnheiten in einer Gesammtanschauung der einander verwandten Erscheinungen erweiterte. Sein Commentar gipfelt deshalb in geschichtlichen und sachlichen Bemerkungen; die kritischen Schwierigkeiten des überlieferten Textes deutete er gewöhnlich nur an, rechtfertigte kurz die zur Heilung der verderbten Stellen angewandten Mittel und liess von grammatischen und stilistischen Bemerkungen nur diejenigen zu, welche zur richtigen Auffassung des Textes unmittelbar beitragen und vor möglichen Missverständnissen verhüten sollten. Jahn hat ohne Zweifel seinen Commentar für reifere in die Grundsätze des classischen Lateins eingeweihte Leser angelegt und überliess Alles, was die Schule ausserhalb seiner Erklärungen vermissen dürfte, dem mündlichen Vortrage des Lehrers und entsprechenden Hilfsbüchern. Im Gegensatz zu diesem anerkennungswerthen Grundsatze hat der Verfasser den Commentar Jahn's mit zahlreichen kritischen, grammatischen und stilistischen Anmerkungen erweitert, welche besonders zu Ende der Schrift von dem im Texte gegebenen Gegenstande zu weit abführen, wie §. 91; §, 281 eius ei; §. 293 nam, bella-dic.; §. 304 aberat; §. 314 potius quam; §. 324 sedecim; §. 327 erat-exit; §. 328 extincta. Wenn man aber daneben nicht in Abrede stellen kann, dass die oben bezeichneten Anmerkungen ebenso, wie viele grösstentheils das richtige Mass überschreitenden kritischen und polemischen Erörterungen wie auch Berichte über kritische Versuche; §. 27 fuerit; §. 62 infunderetur; §. 81 exposita est; §. 112 tamen; §. 124 et... et non; suppeditavisset; §. 140 sed; §. 147 Anf.; §. 153 sim. nulla; §. 172 sicut opinor; §. 173 et mal.; §. 181 quos ipsi vid. Ende; §. 188 in quo... diss.; §. 198 numquam; §. 207 scriptis; §. 215 [nec defuisse]; §. 224 si rat.-iudicatum esset; §. 229 de or.; §. 234 admirando irrid.; §. 237 magno studio; §. 242 tempori; §. 253 scripserit; §. 259 graeca locutio; §. 283 or. fuit; §. 311 rec. rcs p.) sogar für tüchtigere Gymnasialschüler meistens ungeniessbar sind, so muss es desto mehr befremden, dass der Verfasser dessenungeachtet anderseits auch den Bedürfnissen der Schule Rechnung tragen zu müssen glaubte (vgl. S. 200) und gegen den von Jahn beobachteten Grundsatz sich zu vielen schulmässigen grammatischen und logischen Erläuterungen herabgelassen hat, wie §. 4 quadam; incommodo; benevolentia: §. 23 prudenter intelligere; §. 32 carere; §. 35 nam; §. 37 enim; §. 39 senes; §. 42 argutum; §. 46 scr. fuisse; §. 47 que; huic; §. 48 similiter; §. 63 ab; §. 65 aut; §. 68 Anf.; §. 80 princ. civ.; quidem; §. 83 ipsius; §. 104 nam; §. 116 per illos; quorum sit; §. 120 disser. ratio; §. 121 enim; §. 164 enim; §. 183 cum meo tum omnium; §. 193 delectari; §. 211 legimus; §. 242 servire; Olymp. cupidi; §. 244 aeq.; volo; §. 246 cognosc.; compon.; §. 283 tractabat; §. 313 abesse; §. 319 in.

Im einzelnen kann ich aus besonderen Gründen nachfolgenden vom Verfasser neugegebenen Erläuterungen nicht beistimmen; §. 3 morte (der Accusativ bei den Verba affectuum drückt das Object des Affectes, der Ablativ dagegen die Ursache desselben aus; ausser diesem formalen Unterschiede finde ich keinen anderen zwischen den beiden besagten Constructionen); favendo (warum dieses Verbum an dieser Stelle nur ein thätliches Wirken für jemand" bezeichnen sollte, sehe ich nicht ein, zumal da et vor favendo in der Bedeutung „und überhaupt" aufzufassen ist. Vgl. Görenz zu Cicero de fin b. et m. I, 12, 41.); §. 4 viveret (die Partikeln tum cum haben hier keinen Einfluss auf den Conjunctiv posset ausgeübt; die Ursache des besagten Conjunctivs liegt allein in der hypothetisch- idealen Auffassung des Gedankens); §. 7 didiceram (die arma consili ingeni et auctoritatis lernte Cicero noch vor Beginn des Bürgerkrieges gebrauchen, denn im Bürgerkriege hatten dieselben eben keine gehörige Geltung.); §. 12 aliquid (der angebliche Unterschied zwischen aliquid und quidquam leuchtet aus den angeführten Belegstellen keineswegs ein); §. 13 quidem certe (quidem ist doch am wahrscheinlichsten mit dem nachdrucksvoll vorangestellten id zu verbinden, certe gehört dagegen zum ganzen Satze oder zu dessen wichtigstem Bestandtheile, dem Prädicate: „ohne Zweifel wollte ich das wenigstens erreichen"); §. 22 intueri (der Unterschied der Constructionen intueri in aliquid und intueri aliquid ist eher formal als real); §. 23 nemo est (nicht nemo est ist in den abhängigen Satz eingeschoben, sondern cetera ist als der wichtigste der dicendi laus entsprechende Begriff aus dem regierten in den regierenden Satz in Voraus versetzt worden; aus: quod nemo est tam humilis, qui putet se cetera posse adipisci ist geworden: quod cetera nemo est usw.); §. 29 Thucydidi (diese Genetivform der griechischen Eigennamen auf es ist classisch. Neue Formenl. d. lat. Spr. 2. Aufl. I, S. 332 f.; Zumpt, Lat. Grm. 12. Aufl. §. 61, 1.); ipse (ipse bedeutet hier eben"; dagegen bedeutet gleichfalls" et ipse, welches nach der Lesart der Handschriften bei Cicero pro Caec. 20, 58 und ad Att. VIII, 7, 1 vorkommt.); §. 48 artes (durch artes können im Gegensatze zu orationes nicht „,epideiktische Reden" bezeichnet werden; auch ist eine solche Bedeutung von artes sonst unerweislich und ich sehe nicht ein, was den Verfasser zu dieser Abweichung von der Jahn'schen Erklärung bestimmt hat.); §. 62 infunderetur (Cicero mag wol, wie Piderit angenommen hat, bei infunderetur an das Fälschen der Weine gedacht haben, da sowol schlechtere als auch feinere Weine eodem nomine bezeichnet werden können); §. 64 qui quidem (der Conjunctiv invenerim ist eher als Potientalis eines parenthetischen Satzes aufzufassen); §. 108 Appius Claudius Pulcher (durch unvorsichtige Zusammenfassung zweier Jahn'schen Anmerkungen in ein Ganzes ist hier das Consulat und das Todesjahr des M. Fulvius Flaccus auf Ap. Claudius Pulcher, welcher schon im J. 133 gestorben ist, falsch übertragen worden); §. 199 etiam illo (im ersten Gliede ist ebenso wie im zweiten von der

Beurtheilung der Redekunst, nicht aber von der Ausübung derselben
die Rede); §. 226 dicebat (die Annahme, dass dicebat so viel als dicere
videbatur bedeuten könnte, ist unnachweisbar); §. 259 graeca loc.
(Da es feststeht, dass die lateinische Sprache sich zur Classizität nach
griechischen Mustern herausgebildet hat und da der Ausdruck graeca
locutio eben eine musterhafte griechische Aussprache bezeichnen
kann, so ist kein Grund zum Zweifel an der Echtheit der überlieferten
Lesart vorhanden.)

Ueberdies könnte der Commentar füglich durch zwei kurze
Anmerkungen bereichert werden, der einen zu §. 4-6 über die
Aehnlichkeit des Gedankenganges dieser Stelle mit dem des Taci-
teischen Epiloges in der Lebensbeschreibung Agricola's (c. 45) und
mit einer anderen zu §. 11, welche auf das über die politische Hal-
tung des Attikus von Cornelius Nepos (Vita Attici c. 6 sqq.) Gesagte
passend verweisen würde.

Im Uebrigen sind die einzelnen zahlreichen vom Verfasser her-
rührenden Anmerkungen richtig und angemessen, wie §§. 1 officio-
rum; 2; 10 Anf. und 20 Anf.; 15 aliquid; 16; 31 haec; deque;
33 natura; 34 circumscriptione; defici; 35 non versatus; 38 sua-
vis; 39 quam; 40 infra; 44 recond.; 45; 49 Anf.; 52; 53 E.;
55 ex; 57 E.; 58 Anf.; 60; 62 genera falsa; 67; 69 quos; maiore
honore; 70; 73 Anf.; 77 P. Corn. Lent.; 78 num eodem; sed-etiam ;
79 civem; 82; 94; 95 vita-victu; 93 domest.; 100 esset; 105 acer;
106 magis; 107 E.; 115 autem; 122 nunc reliq. or; fere; 132
antiquo; 152 ain tu; apud; ipsius; 167 in fabulis; 186; 200 di-
mittat; doceri; cantus; 204 ferat; 216 quis; neque quicquam;
222 Anf.; 234 mediocr.; 233 (das Todesjahr Fimbrias gegen Jahn
berichtigt); 238 vox gestus; ullo; 244 verum; 249 ne; 250 nunc;
251 ut; 256 E.; 257 ex; 269 leges; 276 E.; 277 paravisse; 281
imperium; 285 si aliquem; Phal. ille Dem.; 289 enim; sint; 292
Anf. und E.; 298 nec; 306 etsi; 312 non ulla; 316 Anf.; 317 cu-
piditate; 322 postularet; 330; 333 constitisse.

Besonders ist noch hervorzuheben, dass der Verfasser die
Jahn'schen Anmerkungen hie und da in kürzerer übersichtlicherer
Fassung wiedergegeben (z. B. §§. 10 tandem; 12 Nola; 35 Demo-
sthenes; 36 E.; 64 strigosus; 85 societatis; 86 ardentior; 169 Q.
Val. Sor.; 194 E.; 234 irridebat; 280 alter; 295 E.; 307 Molo),
dieselben sehr oft durch reichlichere Belegstellen der alten Schrift-
steller erweitert und fester begründet (§§. 13 libri; 22; 29 com-
press.; 22 intellexit; 33 structura; 41 bellum; 46 E.; 54 E.; 60
me cons.; Naevianis; 72 docere; 77 non inf.; 79 Anf.; 82 Anf.;
84 primas; 99 de sociis; 102 Anf.; 109 C. Drusi; coss.; 117 du-
rior; 118 Anf.; 122 pro Bruto; 126 Anf.; 161; 162 membra; 163
Scaev. dic. el.; 169 Vettius; 171 urbanitas; 182 E.; 184 an; 185
Anf.; 200 si tamen; 210; 217; 219 admirans; 224 Mario et
Flacco; 228; 229 Anf.; 233 a doctr.; 258 innoc.; cos; 274 loco;
280 volv.; industria; 282 abs aest.; 299 velim; 310; 320 quivis

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