| 1883 - 420 pages
...verfügen. Strafsache gegen 8öb und Gen. Beschluß; IE, daß Z 111 der Strafprozeßordnung bestimmt: „Gegenstände, welche durch die strafbare Handlung...entgegenstehen, nach Beendigung der Untersuchung und geeignetenfalls schon vorher von Amtswegen dem Verletzten zurückzugeben, ohne daß es eines Urtheiles... | |
| Bavaria (Germany). - 1877 - 536 pages
...einer strafbaren Handlung in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft mitzutheilen. 8 111, Gegenstände, welche durch die strafbare Handlung...entzogen wurden, sind, falls nicht Ansprüche Dritter entgegenstehe», nach Beendigung der Untersuchung und geeigneten» falls schon vorher von Nmtswcgen... | |
| Baden (Germany) - 1880 - 890 pages
...strafbaren Handlung in Beziehung stehenden Papiere der Staatsanwaltschaft mitzuthcilcn. Vssl. § 108. 8 111. Gegenstände, welche durch die strafbare Handlung...entgegenstehen, nach Beendigung der Untersuchung und gccignetc»falls schon vorher u>m Amtswegen dem Verletzten zurückzugeben, ohne daß es eines Urthrils... | |
| Law - 1883 - 468 pages
...vr. juli» Richard Freund in Lübeck. Der für diese Frage in Betracht kommende § 111 St.PO lautet: Gegenstände, welche durch die strafbare Handlung...Beendigung der Untersuchung und geeigneten Falls schon von vorher von Amtswegen dem Verletzten zurückzugeben, ohne daß es eines Urtheils hierüber bedarf.... | |
| Preußen Kriegsministerium - Courts-martial and courts of inquiry - 1911 - 674 pages
...von Verwechselungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. H 242. Gegenstände, welche durch die strafbare Handlung...entgegenstehen, nach Beendigung der Untersuchung und geeigneten Falles schon vorher von Amlswegen dem Verletzten zurückzugeben, ohne daß es eines Urtheils hierüber... | |
| Prussia (Germany). Kriegsministerium - Military law - 1914 - 706 pages
...von Verwechselungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. § 242. Gegenstände, welche durch die strafbare Handlung...entgegenstehen, nach Beendigung der Untersuchung und geeigneten Falles schon vorher von Amts wegen dem Verletzten zurückzugeben, ohne daß es eines Urteils hierüber... | |
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